Rechtlicher Hinweis

                                                        

Einleitende Beschreibung für geistiges oder energetisches Heilen

Für geistige oder energetische Heilarbeit gibt es keine Diagnosen. Die körpereigenen Intelligenzen und Fähigkeiten der Heilerin oder des Heilers sowie die Körperintelligenz des Patienten entscheiden darüber, dass der Energieimpuls überall dorthin fließt, wo er tatsächlich benötigt wird. Energetische Heilarbeit wirkt also immer als eine Hilfe zur Selbsthilfe oder als Impuls, so dass der Körper seine Selbstheilungskräfte, die uns ja alle innewohnen, wieder aktiviert und unterstützt auf diese Weise auch alle Formen der angewendeten medizinischen Therapien.

Rechtliche Grundlagen

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) im Sinne der Heilerinnen/Heiler:
Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür ohne eine Heilpraktikererlaubnis ist aber:
Die Heilerin oder der Heiler muss seine Klienten schriftlich darauf hinweisen, dass seine Arbeit die Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers nicht ersetzt. Dieser Hinweis ist entweder dem Klienten als Merkblatt vor (!) der Behandlung zu übergeben oder muss auf einem deutlich sichtbaren Aushang im Behandlungsraum klar erkennbar sein. Mehr ist dabei nicht zu beachten.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Geistiges Heilen ohne Heilpraktikerzulassung

Heilerinnen oder Heiler, die Handauflegen zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte Ihrer Klienten praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich von dem Erscheinungsbild eines Arztes oder Heilpraktikers.
Das Heilpraktikergesetz findet aus diesem Grund hier keine Anwendung. Gleiches gilt für Tätigkeiten und Heilweisen, die von spiritueller Natur sind. Der innere Grund hierfür liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnosen gestellt werden. Erlaubt ist eine gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker stammt. Der Arzt oder Heilpraktiker darf also Klienten zum Heiler schicken. Der Heiler muss dabei nicht in der Arztpraxis oder HP Praxis tätig werden. Er kann zu Hause arbeiten. Für den Arzt oder Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er dabei keine medizinische Verantwortung sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt.
Verboten ist / sind Diagnosen, wie zum Beispiel Analysen durch Radionik, Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt werden sollen. Die Werbung in jeglicher Form mit Krankengeschichten oder Dankesschreiben und die Werbung für Gegenstände mit angeblich heilender Wirkung. Der Heiler zeichnet dafür verantwortlich, dass der Klient ihn nicht für einen Arzt / Heilpraktiker hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde / Medizin verwechselt wird. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler entsprechende aufklärende Hinweise.

(Quelle: Hinweistext mit freundlicher Genehmigung von Betty Heller)